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Gesetzliche Regelung

Das Schluchting oder Canyoning ist in Kärnten im Bergführergesetz geregelt. Zum gewerblichen Führen benötigen alle Führer eine Ausbildung, die zwei mal eine Woche dauert. (Eine Woche im Frühjahr und eine Woche im Herbst) Die Termine sind auf der Homepage einsehbar. Ausgebildete Kärntner Schluchtenführer werden durch die Authorisierung bei der BH in der der Hauptwohnsitz liegt als selbständige Berufsgruppe anerkannt. Durch die Mitgliedschaft im Schluchtenführerverband ist automatisch der notwendige Versicherungsschutz und die Qualifikationsgarantie gegeben. Regelmäßige Fortbildungen regeln eine ständige Überprüfung der Sicherheits- und Qualitätsnormen.

 

Weiters ist für das Begehen aller Schluchten eine wasserrrechtliche Bewilligung notwendig, die von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft ausgestellt werden. Dazu gibt es eine wasserrechtliche Verhandlung unter Einladung aller Beteiligten.

 

Darüber hinaus besteht über das einzigartige Kärntner Projekt “Kärnten Wasser – reich” die Möglichkeit öffentliches Gut vom Land Kärnten für Projekte zu pachten. Dafür zuständig ist die Kärntner Landesregierung, Abteilung für öffentliches Wassergut.

 

In folgenden Schluchten ist eine Begehung nur nach Absprache mit den Berechtigten gestattet, da es sich oft um Berechtigungenmit privaten Besitzern und Landesverträgen handelt:

 

  • Wunzenbach: Paul Pristavez/Obervellach
  • Wöllaschlucht: Reiter Klaus/Stall
  • Ochsenschlucht und Fellbach: Firma ARES/ Greifenburg
  • Maltabach: Koller Michi
  • Gössbach: Koller Michi
  • Vorderberger Klamm/Goldbach/Milnatzbach: Fit und Fun/St.Lorenzen
  • Goldbachklamm/Obergail: Fit und Fun/St.Lorenzen
  • Milnatzenklamm/Tscheltsch: Fit und Fun/St.Lorenzen
  • Tscheppaschlucht: high life/Klagenfurt